Betriebsratsanhörung bei jeder ...
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer weiteren ordentlichen Kündigung. Das Integrationsamt hatte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilt. Der Betriebsrat wurde angehört und widersprach der beabsichtigten Kündigung. Dennoch wurde die Kündigung fristlos hilfsweise fristgerecht ausgesprochen. Mit einem weiteren Schreiben kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erneut - fristgerecht - zum gleichen Endtermin. Eine nochmalige Anhörung des Betriebs-rates wegen dieser - zweiten - ordentlichen Kündigung erfolgte nicht. In der Kündigungsschutzklage wurde geltend gemacht, dass die Kündigung schon wegen der fehlerhaften Beteiligung des Betriebsrates unwirksam sei. Die Klage war erfolgreich. Das BAG ent-schied, dass es einer - erneuten - Anhörung des Betriebsrates immer bedarf, wenn der Arbeitgeber bereits nach Anhörung des Betriebsrates eine Kündigung erklärt hat und diese erste Kündigung dem Beschäftigten auch zugegangen ist.
BAG Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 623/04 - AiB 2006, 762
Letzte Änderung: 31.10.2007