Rückzahlung von Ausbildungskosten

27.01.2007 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten. Der Beschäftigte, ein gelernter Maschinenbautechniker, war bei dem Arbeitgeber von April 2000 bis Juni 2003 beschäftigt. In einem schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Ausbildung zum amtlich anerkannten Sachverständigen vereinbart. Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitnehmerseitig zu Ende Juni 2003 gekündigt. In einem Formulararbeitsvertrag wurden die voraussichtlichen Ausbildungskosten für die Zeit von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss deklariert. Sofern das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet wird, sollte der Beschäftigte verpflichtet sein, die Ausbildungskosten zurück zu zahlen. Die Klage des Arbeitgebers war erfolglos. Das BAG entschied, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag verwandte Klausel, nach welcher der Beschäftigte vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurück zahlen muss, unwirksam sei.

BAG Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - DB 2006, 2241 f

Letzte Änderung: 31.10.2007