Sozialplan ...
Die Parteien streiten über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates über den Abschluss eines Sozialplans. Vorliegend entschied das BAG, dass der Gesamtbetriebsrat nicht zuständig war für den Abschluss eines
Sozialplans zum Ausgleich oder der Abmilderung der Nachteile, die den Beschäftigten durch die Verlegung eines Betriebes von der einen Stadt zur anderen und die Verlegung des Betriebsteils von A nach B entstanden waren. Vielmehr
wurde betont, dass aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für einen Interessenausgleich nicht notwendigerweise seine Zuständigkeit auf den Abschluss eines Sozialplanes folgen müsse. Vielmehr sei hierfür
die Voraussetzung, dass die Regelung des Ausgleichs oder der Abmilderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend erfolgen muss.
Vorliegend betraf die Betriebsänderung nur einzelne Betriebsstätten bzw. Betriebsteile.
BAG Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 15/05 - BB 2006, 2250 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007