Betriebsübergang

30.11.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Parteien streiten darüber ob zwischen ihnen über den 31. Januar 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis bestand. Die Arbeitgeberin behauptete, dass das Arbeitsverhältnis schon vor längerer Zeit auf eine andere Gesellschaft über gegangen sei. Dem widersprach die Beschäftigte mit dem Hinweis, dass eine Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB nicht erfolgt sei. Das BAG entschied, dass die Fristerklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst wird. Wird nach Ablauf der Unterrichtungsfrist nunmehr das Widerspruchsrecht ausgeübt, so wirke dies auf den Zeitpunkt des eigentlichen Betriebsübergangs zurück.

BAG Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - DB 2006, 2406 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007