Befristung und Altersdiskriminierung

29.11.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Der am 13.02.1950 geborene Beschäftigte war seit Juli 1999 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber zur Aushilfe beschäftigt. Die letztmalige Befristung sollte am 31.03.2004 enden. Mit der im Januar 2004 erhobenen Klage wurde die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung geltend gemacht und sich hierzu auf die Unvereinbarkeit der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG mit den Vorgaben der EG-Richtlinie berufen. Die Revision des Beschäftigten war begründet und führte zur Aufhebung der angefochtenen Urteile; die Klage war erfolgreich. Das BAG entschied, dass nach der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2005 der § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG wegen dem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten nicht mehr angewandt werden dürfe.

BAG Urteil vom 26.04.2006 - 7 AZR 500/04 - BB 2006, 1858 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007