Sozialplanpflicht bei stufenweisem Personalabbau
Die Beteiligten streiten über die Sozialplanpflichtigkeit mehrerer von der Arbeitgeberin durchgeführter Maßnahmen.
Ein Personalabbau kann eine Betriebsänderung i.S.v. § 111, Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellen. Maßgebend sind die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG; in größeren Betrieben müssen allerdings mindestens 5 % der
Belegschaft betroffen sein. Bei einem stufenweisen Personalabbau ist entscheidend, ob dieser auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruht.
BAG Beschluss vom 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 - DB 2006, 1792 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007