Widerspruch des Betriebsrates
Im darauf folgenden Kündigungsschutzprozess war unter anderem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates streitig. Der Arbeitgeber war letztlich erfolgreich. Das BAG entschied, dass ein ordnungsgemäßer Widerspruch voraussetzt, dass der Betriebsrat aufzeigt, welcher vom Arbeitgeber bei der sozialen Auswahl nicht berücksichtigte Beschäftigte sozial weniger schutzwürdig ist.
Nach Auffassung des BAG ist es erforderlich, dass der Betriebsrat plausibel darlegt, warum ein anderer Beschäftigter weniger sozial schutzwürdig sei.
BAG, Urteil vom 9.7.2003 - 5 AZR 305/02 in BB 2003, 2400
Letzte Änderung: 31.10.2007