Warnstreiks - was muss ich wissen?

IG Metall Tarif 2013: Plus für Uns - Plus für Alle

09.05.2013 Was sind meine Rechte als ArbeitnehmerIn im Warnstreik? Sechs Fragen an Roman Romanowski, Rechtsanwalt bei der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg

1. Was ist ein Warnstreik?

Ein Warnstreik ist eine befristete Arbeitsniederlegungen. Er kann anders als ein Vollstreik auch ohne eine Urabstimmung erfolgen. Mit dem Warnstreik will die IG Metall die Arbeitgeber zu einem verbesserten Angebot bewegen.

Roman Romanowski

2. Sind Warnstreiks erlaubt?

Ja! Das Streikrecht ist eines unserer wesentlichen Grundrechte und im Grundgesetz verankert. Danach darf sich jede Arbeitnehmerin, jeder Arbeitnehmer und jede/r Auszubildende an einem Warnstreik beteiligen - unabhängig davon, ob er oder sie Mitglied in einer Gewerkschaft ist. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, geschweige denn Sanktionen verhängen.

3. Gibt es Friedenspflicht?

Ja. Danach dürfen während der Laufzeit eines Tarifvertrages keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden. Sie endete aber am 30. April 2013 um 24.00 Uhr. Denn der Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen wurde von der IG Metall fristgerecht zum 30. April 2013 gekündigt.

4. Wer zahlt Lohn und Gehalt?

Beim Warnstreik und beim Vollstreik gibt es keinen Vergütungsanspruch. Bei einem Vollstreik erhalten Mitglieder von der IG Metall Streikgeld.

5. Müssen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer weiterarbeiten, wenn die Kolleginnen und Kollegen streiken?

Nein! Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz besagt in § 11 Abs. 5 ausdrücklich: "Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist." Die Leiharbeitnehmerin, der Leiharbeitnehmer muss aber von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Hierzu reicht eine kurze Mitteilung an den Verleiher aus.

Die Verleiher sind in der Pflicht, die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer darüber zu informieren, dass sie das Recht haben, die Arbeitsleistung zu verweigern. Die Arbeitszeit, die durch den Streik ausfällt, bekommt der Leiharbeitnehmer/die Leiharbeitnehmerin bezahlt. Der Verleiher kann sie aber in anderen, nicht bestreikten Betrieben einsetzen.

6. Dürfen sich LeiharbeitnehmerInnen an den Aktionen zur Tarifrunde beteiligen?

Ja! Die Teilnahme an betrieblichen Aktionen der IG Metall ist durch die allgemeine Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) geschützt. Du drückst damit deine Solidarität aus und setzt Ddich für die Verbesserung deiner Arbeitsbedingungen ein.

Letzte Änderung: 09.05.2013