Kündigungsfristen; 25. Lebensjahr

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27.07.2012 Informationen für die Betriebsratsarbeit 1/2012 - Juni

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Systemgastronomien Anwendung. U. a. war darin bestimmt, dass maßgeblich für die Kündigungsfristen und Beschäfti-gungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebens-jahres nicht berücksichtigt werden (vgl. auch § 4.5.3 MTV M+E). Das BAG entschied zu Guns-ten des Beschäftigten, da die Nichtberücksich-tigung der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr wegen Verstoß gegen das durch § 7 Abs. 1 AGG konkretisierte Verbot der Altersdiskriminierung unwirksam sei. Das BAG hatte dies bereits mehrfach, zuletzt am 02. Dezember 2006, zu § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB entschieden.
Nunmehr ist klar, dass die tariflichen Vorschrif-ten, die die Betriebszugehörigkeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Bemessung der Kün-digungsfristen nicht berücksichtigen, nicht mehr angewendet werden dürfen. Gleiches gelte auch für einzelvertraglich vereinbarte Regelungen. Das BAG weiter: bei Verstoß tariflicher Regelungen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung finde eine Anpassung "nach oben" statt.

BAG Urteil vom 29.09.2011 - 2 AZR 177/10 in DB 2012 807 ff.

Letzte Änderung: 18.07.2012