Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist ein Arbeitgeber, welche seinen Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat, verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung dieser laufenden Leistungen zu prüfen und
deren Höhe nach billigem Ermessen ggf. neu festzusetzen. Bei dieser Anpassungsentscheidung hat er insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung zur Anpassung der Versorgungsleistung entfällt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1% p. a. anzupassen. Besteht eine solche Pflicht nicht, müsste
streng genommen der Arbeitgeber für jeden einzelnen Versorgungsberechtigten im Turnus von jeweils drei Jahren nach dessen individuellem Rentenbeginn eine solche Prüfung anstellen und die zu diesem Zeitpunkt jeweils exakten
Werte für Kaufkraftverlust bzw. Nettolohnentwicklung zu berücksichtigen.
Weitere Hinweis in DB 2012, 230 ff

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