Betriebsratswahl und Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber wollte die Betriebsratswahl verhindern und hat einen Beschäftigten, der für den Betriebsrat kandidiert hatte, gekündigt. Der Beschäftigte stand am 26. Juli auf einem gültigen Wahlvorschlag. Der
Wahlvorschlag ging zwei Tage später am 28. Juli beim Wahlvorstand ein. Das Kündigungsschreiben erhielt der Kandidat zur Betriebsratswahl am 28. Juli. Das BAG gab der Kündigungsschutzklage statt, weil der Kandidat zur
Betriebsratswahl im Kündigungszeitpunkt (Zugang der Kündigung) bereits Wahlbewerber i. S. v. § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG war und nur noch aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden konnte.
Denn, so das BAG, der Sonderkündigungsschutz beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvorschlag vorliegt, der die erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften
aufweist.
BAG Urteil vom 07. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - in DB 2012, 124 ff
Letzte Änderung: 18.07.2012