Zusätzliches Urlaubsgeld
Der Urlaubsanspruch beträgt 22 ½ = 23 Arbeitstage (Rundungsregelung Ziffer 2.6 UA). Dies gilt für den tariflichen Teil des Urlaubsanspruchs. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird pro Urlaubstag gewährt. Daraus folgt, dass das zusätzliche Urlaubsgeld teilweise zurückgezahlt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis im 2. Halbjahr endet und das zusätzliche Urlaubsgeld im Mai, spätestens Juni d.J. in voller Höhe ausgezahlt wurde.
Vgl. auch BAG v. 23.04.1996.zum MTV ME NRW in NZA 1997, 265 f.
Letzte Änderung: 31.10.2007