Dienstkleidung
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zu Dienstkleidung. Die Beschäftigten sind arbeitsvertraglich verpflichtet, auf entsprechende Anordnung während der Arbeitszeit Dienstkleidung zu
tragen. Gesonderte Umkleideräume gibt es nicht. Im Einzelnen ist die Art und Zusammenstellung der Dienstkleidung geregelt und bestimmt, dass deren private Nutzung nicht gestattet ist. Nach der Entscheidung des BAG ist der
Gesamtbetriebsrat bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht zu beteiligen. Von Bedeutung ist vorliegend, dass im Spruch der E-Stelle keine Regelung über Umkleidemöglichkeiten für das dienstkleidungspflichtige
Personal enthalten war. Nach der Entscheidung in der E-Stelle hatte die Arbeitgeberin geltend gemacht, die Beschäftigten könnten sich in den vorhandenen Toilettenräumen umkleiden bzw. die Arbeitgeberin gestattete
einseitig, dass die Beschäftigten die Dienstkleidung auf dem direkten Weg von und zur Arbeit tragen können. Beides hatte der Gesamtbetriebsrat (GBR) bemängelt. Nach Auffassung des BAG hätte die E-Stelle eine Regelung
zu den Umkleidemöglichkeiten treffen müssen, da Wegezeiten nicht Arbeitszeiten sind und somit die Wegezeiten vielmehr zum außerdienstlichen Bereich der privaten Lebensführung gehören würden. Auch habe die
E-Stelle ermessensfehlerhaft entschieden, wenn die AG`in einseitig anordnen oder gestatten würde, die Dienstkleidung auf dem direkten Weg von und zur Arbeit zu tragen. Sieht insoweit ein Spruch der E-Stelle vor, dass
Beschäftigte zum Zwecke der guten Erkennbarkeit - oder auch aus anderen Gründen - eine besonders auffällige Dienstkleidung zu tragen haben, ist darin zugleich eine Regelung über Umkleidemöglichkeiten im Betrieb
zu treffen.
BAG Beschluss v. 17.01.2012 - 1 ABR 45/10 - in DB 2012, 2290 ff.
Letzte Änderung: 10.01.2013