E-Mails im Büro

Kurz und bündig

17.01.2013 Informationen für die Betriebsratsarbeit 2/2012 - Dezember

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin ihrer Arbeitgeberin den Zugriff, auf die in ihrer E-Mail Anschrift zugeordneten elektronischen Postfach vorhandenen E-Mails, vollständig verweigern kann. Im Unternehmen gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu "Internet und E-Mail Richtlinie". Dies enthält u. a. die Überschrift "Regelungen für Elektronik-Mails" und hier den Bereich "Regelungen für private, interne und externe Kommunikation".
Während einer geplanten Abwesenheit hatte die Klägerin für keine Stellvertretung gesorgt, sondern eine bereits eingerichtete Stellvertreterregelung deaktiviert. Der Abwesenheitsassistent informierte regelmäßig die Absender einer E-Mail. Nach Information des Betriebsrates und einer zeitlich streitigen Beteiligung des Datenschutzbeauftragten, öffnete die IT-Abteilung der Arbeitgeberin das der E-Mail-Anschrift der Klägerin zugeordnete elektronische Postfach. Dienstliche E-Mails wurden geöffnet und ausgedruckt. Nach Ansicht des LAG unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Daten (Anm.: auch als privat gekennzeichnete E-Mails) nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Dies gilt mindestens dann, wenn Beschäftigte bei Nutzung des Arbeitsplatzrechners die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang belassen.
LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16. Febru-ar 2011 - 4 Sa 2132/10 in DB 2011, 1281 f.

Letzte Änderung: 10.01.2013