Ersatzmitglied im Betriebsrat II

Kurz und bündig

15.01.2013 Informationen für die Betriebsratsarbeit 2/2012 - Dezember

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses. Es ging um die internen Wahlen des Betriebsrates, z. B. für die einzelnen Gremien und Ausschüsse. Der Beschluss des Betriebsrates wurde von einzelnen Mitgliedern des Gremiums angefochten, da nach deren Auffassung der Betriebsrat bei der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt war. So wurde geltend gemacht, dass nicht das in der Reihenfolge nächst gewählte Betriebsratsmitglied als Ersatzmitglied geladen wurde, sondern ein anderes Betriebsratsmitglied. Der Betriebsrat selbst hat die Auffassung vertreten, dass er bei der Beschlussfassung keine wesentlichen Vorschriften verletzt habe. So sei es seit längerem gängige Praxis gewesen, nachrangige Ersatzmitglieder zu Betriebsratssitzungen einzuladen, sofern einzelne Mitglieder des Betriebsrates oder etwaige einzuladende Ersatzmitglieder dienstlich verhindert gewesen seien. Nach Ansicht des LAG war die Anfechtung des Betriebsratsbeschlusses schon des-halb erfolgreich, da der Betriebsratsvorsit-zende nicht "das" entsprechende Ersatzmit-glied, sondern "irgendein" Ersatzmitglied geladen hat. Die Reihenfolge, so das LAG, der zu ladende Ersatzmitglieder sei zwingend und nicht dispositiv und das LAG weiter: Die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben hat Vorrang vor denjenigen aus dem Ar-beitsvertrag, so dass Betriebsablaufstörungen, die durch die Teilnahme an der Betriebsratssitzung bedingt sind, keinen Verhinderungsgrund darstellen.
LAG Schl. Hol., Beschluss vom 01.11.2012
- 5 TaBV 13/12 - n. rkr. in DB 2012, 2814 f.

Letzte Änderung: 10.01.2013