Ersatzmitglied im Betriebsrat II
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses. Es ging um die internen Wahlen des Betriebsrates, z. B. für die einzelnen Gremien und Ausschüsse. Der Beschluss des Betriebsrates wurde von
einzelnen Mitgliedern des Gremiums angefochten, da nach deren Auffassung der Betriebsrat bei der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt war. So wurde geltend gemacht, dass nicht das in der Reihenfolge nächst
gewählte Betriebsratsmitglied als Ersatzmitglied geladen wurde, sondern ein anderes Betriebsratsmitglied. Der Betriebsrat selbst hat die Auffassung vertreten, dass er bei der Beschlussfassung keine wesentlichen Vorschriften verletzt
habe. So sei es seit längerem gängige Praxis gewesen, nachrangige Ersatzmitglieder zu Betriebsratssitzungen einzuladen, sofern einzelne Mitglieder des Betriebsrates oder etwaige einzuladende Ersatzmitglieder dienstlich
verhindert gewesen seien. Nach Ansicht des LAG war die Anfechtung des Betriebsratsbeschlusses schon des-halb erfolgreich, da der Betriebsratsvorsit-zende nicht "das" entsprechende Ersatzmit-glied, sondern "irgendein" Ersatzmitglied
geladen hat. Die Reihenfolge, so das LAG, der zu ladende Ersatzmitglieder sei zwingend und nicht dispositiv und das LAG weiter: Die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben hat Vorrang vor denjenigen aus dem Ar-beitsvertrag, so dass
Betriebsablaufstörungen, die durch die Teilnahme an der Betriebsratssitzung bedingt sind, keinen Verhinderungsgrund darstellen.
LAG Schl. Hol., Beschluss vom 01.11.2012
- 5 TaBV 13/12 - n. rkr. in DB 2012, 2814 f.
Letzte Änderung: 10.01.2013