Entgeltrückstände

24.12.2005 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.

Das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Beschäftigten gekündigt, da der ehemalige Arbeitgeber den Lohn streitig geblieben war. Die Bundesagentur hat die Gewährung von Arbeitslosengeld verweigert (Sperrzeit). Die dagegen gerichtete Klage war vorliegend erfolgreich. Das LSG entschied, dass die Arbeitsaufgabe durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitgeber mit nicht unerheblichen Entgeltzahlungen über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten in Verzug geraten ist und die Beschäftigten diese Vertragsverletzung abgemahnt haben.

LSG RhPf., Urteil vom 25.02.2005 - L 1 AL 125/03 - NZS 2005, 610 f

Letzte Änderung: 31.10.2007