Pflegeversicherung

23.12.2005 Streitig ist, ob die in Spanien lebende Rentnerin aufgrund des Bezugs einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, ...

obwohl sie auch eine Rente eines spanischen Trägers der Rentenversicherung bezieht. Nachdem die ehemals Beschäftigte im Mai 1986 nach Spanien zurückgekehrt war, wurde mit Wirkung vom 01.07.1986 die Krankenversicherung von der für Auslandsrentner zuständigen AOK Bonn durchgeführt. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat mit Ablauf des 31.08.1990 geendet, weil die Versicherte ab dem 01.09.1990 eine Rente des spanischen Rentenversicherungsträger bezogen hat und aufgrund dieses Rentenbezugs in Spanien krankenversichert war. Nach Einlassung der zuständigen AOK besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr. Dies wurde vom BSG entschieden. Rentner/in mit Wohnsitz in Spanien, die sowohl eine Rente des deutschen als auch des spanischen Rentenversicherungsträges beziehen sind in der (deutschen) sozialen Pflegeversicherung nicht mehr versicherungspflichtig.

BSG, Urteil vom 26.01.2005 - B 12 P 4/02 R - NZS 2005, 600 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007