Wegeunfall

20.12.2005 Begehrt wurde die Entschädigung wegen eines Wegeunfalls.

Der Versicherte hatte den direkten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung um (lediglich) 100 Meter verlassen, um sozusagen im "Vorbeigehen" einen Geldautomaten zu nutzen. Der Anspruch wurde abgelehnt, da der Versicherte wegen einer privaten Erledigung den versicherten Arbeitsweg verlassen habe.

BSG, Urteil vom 30.11.04 - 1 BvR 1750/03 - NZS 2005, 533 f

Letzte Änderung: 31.10.2007