Arbeitszeit und Leiharbeit

19.12.2005 Im Streit war der Einsatz der Beschäftigten in Leiharbeit in den bestehenden Schichtplänen im Betrieb.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass die bestehenden Dienst- bzw. Schichtpläne nicht für die Beschäftigten zur Leiharbeit Anwendung finden und darüber hinaus die Verteilung der Arbeitszeit im Betrieb mitbestimmungsfrei geregelt werden kann. Der Betriebsrat hat das Mitbestimmungsrecht geltend gemacht. Ohne Beteiligung des Betriebsrates wurden weiterhin Beschäftigte in Leiharbeit den bestehenden Schichtplänen zugeordnet; es kam auch zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit. Im Wege der einstweiligen Verfügung hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht erfolgreich geltend gemacht. Das LAG entschied, dass nicht nur der einzelne Schichtplan, sondern auch die Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Schichten mitbestimmungspflichtig sei. Dies gelte auch beim Einsatz von Beschäftigten in Leiharbeit.

LAG Ba-Wü - Beschluss vom 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05 - unveröffentlicht

Letzte Änderung: 31.10.2007