Unterrichtung bei Betriebsübergang

18.12.2005 Seit 3 Jahren gilt die Vorschrift in § 613 a Abs. 5 BGB.

Diese lautet sinngemäß, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber, die vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten schriftlich zu unterrichten hat. Mitgeteilt werden muss der Zeitpunkt und der Grund des Überganges, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Beschäftigten und die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht genommenen Maßnahmen. Es besteht nach dieser Rechtslage eine nahezu umfassende gesetzliche Informationspflicht, der der bisherige Arbeitgeber oder der Übernehmer nachkommen muss. Betriebsräte sollten darauf achten, dass sie selbst als Gremium, aber auch die betroffenen Personen rechtzeitig und umfassend von den Folgen des Betriebsübergangs informiert werden.

Weitere Hinweise in BB 2005, 2238 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007