JAV-Übernahme

15.12.2005 Ein JAV-Mitglied hat die Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs. 2 BetrVG verlangt.

Die Prüfung wurde erfolgreich abgeschlossen. Auf einer Versammlung, an der alle Auszubildenden teilgenommen haben, bot die Arbeitgeberin allen die Übernahme in ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden an. Das Angebot erfolgte zusätzlich schriftlich mit einem vorgedruckten Antwortformular und einer Fristsetzung für die Rückmeldung. Das JAV-Mitglied nahm fristgerecht und ohne Vorbehalt das Angebot an. Danach verwies das JAV-Mitglied nochmals auf das Weiterbeschäftigungsverlangen und erklärte, dass er das ihm angebotene Teilzeitarbeitsverhältnis nur unter dem Vorbehalt annimmt. Das Arbeitsgericht müsse rechtskräftig entscheiden, dass eine Vollzeitbeschäftigung unzumutbar sei. Die Arbeitgeberin hat fristgerecht arbeitsgerichtlich beantragt, dass ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Std. besteht.
Das LAG entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Nimmt danach ein Mitglied der JAV das Angebot eines Teilzeitarbeitsverhältnisses vorbehaltlos an, liegt hierin eine einvernehmliche Abänderung des durch das Weiterbeschäftigungsverlangen entstandene Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Unkenntnis des JAV-Mitglieds über die rechtlichen Folgen sei - so das LAG - unbeachtlich.

LAG Ba-Wü, Beschluss vom 01.04.2005 -
9 TaBV 3/04 - rkr. - in AiB 2005, 563 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007