Öffentliche Auseinandersetzung

14.12.2005 Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrat gegen die durch Aushänge des Arbeitgebers gemachten Äußerungen gegen den Betriebsrat Unterlassung verlangen kann.

Die Unabhängigkeit der Amtsausübung des Betriebsrates und seiner Mitglieder ist nach dem Willen des Gesetzes zu sichern. Dieser Zweck kann nur erfüllt werden, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber das im § 2 Abs. 1 BetrVG Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowohl im Interesse des Wohls der Beschäftigten und des Betriebs hinreichend beachten. Zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gehört der ehrliche und offene, aber auch respektvolle Umgang der Betriebspartner untereinander. An diesen Grundlagen dürfen weder Betriebsrat noch Arbeitgeber rütteln. Diese Grundlage wird aber zerstört, wenn nicht nur sachliche sondern böswillig abwertende Behauptungen aufgestellt werden, die geeignet sind einen anderen Betriebspartner in den Augen der Belegschaft herabzusetzen.
Vorliegend hat der Arbeitgeber gegen diese Grundsätze des Gesetzes verstoßen und der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend gemacht.

LAG Niedersachen - Beschluss vom 06.04.2004 - 1 TaBV 64/03 - rkr. - in AiB 2005, 444 f

Letzte Änderung: 31.10.2007