Nach neuerer Rechtsprechung sind Urlaubsansprüche aus dem letzten Kalenderjahr, die aus krankheitsbedingten Gründen nicht gewährt oder genommen werden können, auf das Folgejahr zu übertragen. Der übertragene Urlaubsan-spruch muss dann - bei bestehender Arbeitsfähigkeit - auch gewährt und genommen werden, da der übertragene Urlaubsanspruch erlischt, wenn der/die Beschäftigte nach Wiedergenesung der Arbeitsfähigkeit nicht gehindert war, im laufenden Jahr den Urlaubsanspruch zu realisieren.
BAG Urteil vom 09. August 2011 - 9 AZR 425/10 in AuR 2012, 43

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