Tritt ein Arbeitnehmer nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers während dessen Nachbindung nach § 3.3 TVG in die tarifvertragsschließende Gewerkschaft ein, besteht eine normative Bindung des Arbeitsverhältnisses an den Tarifvertrag. Der Tarifvertrag gilt in der gleichen Weise, als wären die Arbeitsvertragsparteien Mitglied der jeweils tarifvertragsschließenden Partei; also auch der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes.
BAG Urteil vom 06. Juli 2011 - 4 AZR 424/09

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