Leiharbeitnehmer u. Schwellenwert

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13.12.2011 Informationen für die Betriebsratsarbeit 3/2011 - November 2011

Der Arbeitgeber hat im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gem. § 111 Satz 1 BetrVG mit dem Betriebsrat über einen Interessensausgleich zu beraten. Bei der Ermittlung dieses Schwellenwerts sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen. Dies gilt obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer der Stammbelegschaft, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

BAG, PM vom 18.10.2011 - 1 AZR 335/10 - in DB 2011, M30

Letzte Änderung: 01.12.2011