Kündigung und Firmenlaptop
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Beschäftigte war bei einem Unternehmen für Vertriebs- und Servicedienstleistungen beschäftigt. Er war zuständig für
die Betreuung der Hard- und Software. Nach den internen Regeln war es nicht erlaubt, persönliche Software von zu Hause mitzubringen und auf den Computern des Unternehmens zu nutzen. Ebenso wenig dürfen Programme des
Unternehmens mit nach Hause genommen werden und auf dem eigenen Computer genutzt werden. Arbeitgeberseitig wurde dem Beschäftigten vorgeworfen, jeweils gegen die beiden Anordnungen und Regeln verstoßen zu haben und
kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war letztlich erfolgreich.
Aus den Orientierungssätzen der Richterinnen und Richter des BAG: danach könne eine erhebliche Verletzung der Pflicht unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung darstellen. Der konkrete In-halt dieser Pflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen spezifischen Anforderungen. Im Streitfall lag die Speicherung privater Dateien auf
einem Firmenlaptop keine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen wäre. Andererseits könne die unerlaubte Speicherung unternehmensbezogener Dateien auf einer
privaten Festplatte ohne Sicherung gegen unbefugten Zugriff die Pflicht verletzt sein. Also: Einzelfallbetrachtung.
BAG Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 in NZA 2011, 1029 ff.
Letzte Änderung: 01.12.2011