Leiharbeit und Unterrichtungspflicht

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10.12.2011 Informationen für die Betriebsratsarbeit 3/2011 - November 2011

Streitig sind die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates beim Einsatz von Leiharbeit. Das BAG entschied, dass bei jedem - und sei es kurzfristig - tatsächlichen Einsatz eines Leihbeschäftigten im Entleihbetrieb der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 zu beteiligen ist. Dabei sei der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG auch verpflich-tet, dem Betriebsrat bei seiner Unterrichtung vor der Einstellung von Leihbeschäftigten auch deren Namen mitzuteilen. Dem Arbeitgeber sei es in diesem Zusammenhang zumutbar, die Personalien des einzusetzenden Leihbeschäftigten beim Verleiher zu erfragen.

BAG Beschluss vom 09. März 2011 - 7 ABR 137/09 in DB 2011, 2099.

Letzte Änderung: 01.12.2011