Übernahme JAV vs. Leiharbeit

IG Metall Kurz und Bündig

21.10.2010 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/2010 - Oktober 2010

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Arbeitgeberin hatte dem JAV-Mitglied schriftlich mitgeteilt, dass es nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werde. Unabhängig davon beantragte das JAV-Mitglied die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im erlernten Beruf. Die Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht mit dem Ziel angerufen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das BAG entschied, dass dem Arbeitgeber die Übernahme eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden aus betrieblichen Gründen nicht allein deshalb unzumutbar sei, weil sich der Arbeitgeber entschließt in seinem Betrieb anfallende Aufgaben künftig nicht mehr mit eigenen Vertragsarbeitnehmern, sondern mit Leiharbeitnehmern abzuwickeln. Der Arbeitgeber war erfolglos, da nach Auffassung des BAG immer dann, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen beschäftigt, es ihm sehr wohl zumutbar sein kann, einen solchen Arbeitsplatz für den zu übernehmenden JAV frei zu machen.

BAG Beschluss - 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - DB 2010, 1355 f

Letzte Änderung: 21.10.2010