Schwerbehindertenvertretung

05.11.2002 Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen. Dies gilt unabhängig davon, welche Themen auf der Tagesordnung stehen.

Dementsprechend ist grundsätzlich jede Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an einer Betriebsratssitzung erforderlich i.S.d. § 26 Abs. 4 SchwbG.

Hess. LAG, Urteil vom 04.12.2001 - 15 Sa 384/01 in AuR 2002, 318

Letzte Änderung: 31.10.2007