Altersteilzeit, Kündigung II.

21.10.2002 Für die Zeit vom 01.06.1999 bis zum 31.05.2004 war Altersteilzeit nach dem TV ATZ/BAT vereinbart. Die Arbeitsphase wurde in der Zeit vom 01.06.1999 bis 30.11.2001 und die Freistellungsphase vom 01.12.2001 bis 31.05.2004 gelegt.

Arbeitgeberseitig wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2001 außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit geänderten Bedingungen (Abgruppierung um eine Gehaltsgruppe) angeboten.

Die gegen die Änderungskündigung gerichtete Klage war erfolgreich, da nach Ansicht der Arbeitsgerichte die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen (auf Grundlage der höheren Gehaltsgruppe) der Freistellungsphase nicht entzogen werden können. Auch der Wegfall des Arbeitsplatzes mit Beginn der Freistellungsphase rechtfertige keine Kündigung, da nach der Arbeitsphase die betroffene Person von der Arbeit freigestellt und insoweit nicht mehr im Betrieb eingegliedert sei.

LAG Ba.-Wü., Urteil vom 19.10.2001 - 5 Sa 24/01 - rkr.

Letzte Änderung: 31.10.2007