Gewerkschaftswerbung; E-mail

IG Metall Kurz und bündig

14.11.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 3/09 - November 2009

Das BAG hat entschieden, dass eine tarifzuständige Gewerkschaft aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt sei, E-Mails zu Werbezwecken, auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und ohne Aufforderung durch die Be-schäftigten, an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden. Diese Rechtsprechung ist auf arbeitgeberseitige Kritik gestoßen; trotz dieser Kritik kann folgendes festgehalten werden. Nach der Entscheidung des BAG haben Arbeitgeber in Zukunft die Versendung von E-Mails zu Werbezwecken durch eine tarifzuständige Gewerkschaft an die betrieblichen E-Mail-Adressen zu dulden. Dies gilt unabhängig davon, ob die private Nutzung der E-Mail-Adressen untersagt ist, eine Einwilligung des Arbeitgebers vorliegt oder die Arbeitnehmer die Gewerkschaft zur Übersendung von E-Mails aufgefordert haben.

BAG - Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 519/08 - NZA 2009, 615 ff.
Hinweis: Grenzen und Duldungspflicht können sich jedoch entsprechend des jeweiligen Einzelfalls unterschiedlich gestalten.

Letzte Änderung: 07.11.2009