Mitbestimmung und Leiharbeit

IG Metall Kurz und bündig

14.11.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 3/09 - November 2009

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitsbeschäftigten. Der Betriebrat hat u. a. die Zustimmung zur Einstellung verweigert, da er der Auffassung war, dass die Arbeits- und Entgeltbedingungen nicht dem Equal Pay-Gebot entsprochen hätten.
Der Betriebsrat war erfolglos, da nach Auffassung des BAG der Betriebsrat seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitbeschäftigten nicht mit der Begründung verweigern könne, die Arbeitsbedingungen des Beschäftigten verstießen gegen das Equal Pay-Gebot. Eine Einstellung verstoße nur dann gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn sie nach dem Zweck der Norm insgesamt verbleiben muss. Eine Tarifwidrigkeit einzelner Vertragsbedingungen im Arbeitsverhältnis der betroffenen Person stehe dem nicht entgegen.

BAG Beschluss vom 21.07.2009 - 1 ABR 35/08 - DB 2009, 2157 ff

Letzte Änderung: 07.11.2009