Kündigung; Zeitkonten und Urlaub

IG Metall Kurz und bündig

13.11.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 3/09 - November 2009

Die Parteien streiten über Ansprüche des Beschäftigten auf Abgeltung von Resturlaub, sowie auf finanziellen Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens. Die Beschäftigte war als Sachbearbeiterin beschäftigt, neben den Urlaubsansprüchen galt eine Gleitzeitregelung und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung standen der Beschäftigten noch 6 Urlaubstage sowie ein Zeitguthaben von ca. 120 Stunden zu. Mit Lauf der Kündigungsfrist wurde die Beschäftigte freigestellt. Arbeitgeberseitig wurde ent-schieden, dass mit der Freistellung die Urlaubsansprüche und die Gewährung des Zeitguthabens abgegolten sei. Damit war die Klägerin nicht einverstanden und war vor dem BAG teilweise erfolgreich. Das BAG entschied, dass eine widerrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht nicht geeignet sei, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Anders sei es mit dem Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto. Ein Freizeitausgleich könne, so das BAG, der Arbeitgeber auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.

BAG Urteil vom 19.05.2009 - 9 AZR 433/08 - DB 2009, 2103 ff

Letzte Änderung: 07.11.2009