Beschwerdestellen nach AGG

IG Metall Kurz und bündig

12.11.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 3/09 - November 2009

Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich des Orts und der personellen Besetzung einer Beschwerdestelle nach dem AGG, sowie über ein Initiativrecht des Betriebsrates zur Einführung eines Beschwerdeverfahrens. Das BAG entschied, das der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage habe, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle einrichtet und wie er diese personell besetzt. Hinsichtlich der Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens stehe dem Betriebsrat aber, so das BAG, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu, er könne auch hierzu Vorschläge machen, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat verhandeln muss. Im Zweifel ist die Einigungsstelle zuständig.

BAG Beschluss vom 21.07.2009 - 1 ABR 42/08 - DB 2009, 1993 ff

Letzte Änderung: 07.11.2009