EDV-Grundausstattung

IG Metall Kurz und bündig

11.11.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 3/09 - November 2009

Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet dem Betriebsrat die zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlichen Informations- und Kommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen. Bei der zur Verfügungstellung dieser Grundausstattung handelt es sich regelmäßig um unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrates. Daher bedarf es weiterer Darlegungen zur Begründung ihrer Erforderlichkeit grundsätzlich nicht. Anders kann es nur in Ausnahmefällen sein, wenn etwa in Kleinbetrieben oder in anderen Fällen, weil z.B. der Arbeitgeber selbst gegenüber dem Betriebsrat keinerlei EDV einsetzt.

LAG Bremen - Beschluss vom 04. Juni 2009 - 3 TaBV 4/09 - n.rkr. - DB 2009, 1884

Letzte Änderung: 07.11.2009