Videoüberwachung

IG Metall Kurz und Bündig

27.11.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/08 - November 2008

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Einführung der Videoüberwachung. Der Betriebsrat hat den Spruch der Einigungsstelle angefochten und war vor dem BAG teilweise erfolgreich. Das BAG entschied, dass Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt sind eine Videoüberwachung im Betrieb durchzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

BAG Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07 - DB 2008, 2144

Letzte Änderung: 27.11.2008