Internetzugang für Betriebsrat
Der Zugang zum Internet als allgemein genutzte umfassende Informationsquelle ist regelmäßig als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen. Dies gilt nicht wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen. Welche konkreten Aufgaben der Betriebsrat gerade wahrnimmt, ist dabei ohne Belang.
LAG Berlin - Beschluss vom 97.97.2008 - 17 TaBV 607/08 - n. rkr. - DB 2008, 2143
Letzte Änderung: 24.11.2008