Betriebsübergang

IG Metall Kurz und Bündig

26.11.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/08 - November 2008

Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft - Verkauf, Verpachtung, Schenkung - an einen anderen über, so können die Beschäftigten diesem Betriebsübergang widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Ob ein solcher Widerspruch sinnvoll ist, muss je nach den Gegebenheiten und genauer Beratung zwischen Betriebsrat, Beschäftigten und der Gewerkschaft besprochen werden. Zuvor hat der Arbeitgeber ordnungsgemäß über den beabsichtigten Betriebsübergang zu informieren (§ 613a Abs. 5 BGB). Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Das Widerspruchsrecht kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden; es wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.

BAG Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06 - DB 2008, 1922

Letzte Änderung: 24.11.2008