AT-Angestellter und ERA-TV
Die Beteiligten streiten darüber, ob anlässlich der Einstellung eines außertariflich vergüteten Beschäftigten eine erneute Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG vorzunehmen und der antragstellende
Betriebsrat hieran zu beteiligen ist. Der Betriebsrat hatte der Einstellung zugestimmt, verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Eingruppierung unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, mit der Begründung der Beschäftigte
sei im Hinblick auf die Regelungen im ERA-TV in eine Tarifgruppe einzugruppieren. Weiter hat der Betriebsrat argumentiert, dass der betroffene Beschäftigte auch kein leitender Angestellter i.S.d. Tarifvertrages bzw. BetrVG sei. Eine
Eingruppierung als außertariflicher Beschäftigter sei tariffremd bzw. tarifwidrig.
Das Gericht entschied, dass der antragstellende Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage habe, ob ein neueingestellter Beschäftigter außertariflich richtig eingruppiert ist oder
unter die tarifliche Vergütungsordnung fällt. Dies gelte auch dann, wenn zwischen den Betriebsparteien im Streit ist, ob der Beschäftigte tatsächlich Tätigkeiten zu erbringen habe, deren Merkmale derjenigen der
obersten tariflichen ERA-Vergütungsgruppe liegen würden.
ArbG Mannheim - Beschluss vom 17.09.2008 - 9 BV 1/08 - n. rkr. - unveröffentlicht
Letzte Änderung: 24.11.2008