AT-Angestellter und ERA-TV

IG Metall Kurz und Bündig

26.11.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/08 - November 2008

Die Beteiligten streiten darüber, ob anlässlich der Einstellung eines außertariflich vergüteten Beschäftigten eine erneute Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG vorzunehmen und der antragstellende Betriebsrat hieran zu beteiligen ist. Der Betriebsrat hatte der Einstellung zugestimmt, verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Eingruppierung unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, mit der Begründung der Beschäftigte sei im Hinblick auf die Regelungen im ERA-TV in eine Tarifgruppe einzugruppieren. Weiter hat der Betriebsrat argumentiert, dass der betroffene Beschäftigte auch kein leitender Angestellter i.S.d. Tarifvertrages bzw. BetrVG sei. Eine Eingruppierung als außertariflicher Beschäftigter sei tariffremd bzw. tarifwidrig.
Das Gericht entschied, dass der antragstellende Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage habe, ob ein neueingestellter Beschäftigter außertariflich richtig eingruppiert ist oder unter die tarifliche Vergütungsordnung fällt. Dies gelte auch dann, wenn zwischen den Betriebsparteien im Streit ist, ob der Beschäftigte tatsächlich Tätigkeiten zu erbringen habe, deren Merkmale derjenigen der obersten tariflichen ERA-Vergütungsgruppe liegen würden.

ArbG Mannheim - Beschluss vom 17.09.2008 - 9 BV 1/08 - n. rkr. - unveröffentlicht

Letzte Änderung: 24.11.2008