Arbeitgeberzeitschrift "AKTIV"

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24.11.2007 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/07

Nicht wenige Arbeitgeber versenden die Arbeitgeberzeitschrift "AKTIV" an die Privatadressen der Beschäftigten. Die Versendung der Zeitschrift an die Privatadresse ist keine Datennutzung i.S.v. § 28 Abs. 1 BDSG, da es nicht der Zweckbestimmung des konkreten Arbeitsverhältnisses dient. Es ist zur Wahrung der Arbeitgeberinteressen nicht erforderlich die Zeitschrift an die Privatadressen der Beschäftigten zu senden. Vielmehr sei es dem Arbeitgeber zumutbar die Zeitschrift im Betrieb auszulegen.

Aus: Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich - Vierter Tätigkeitsbericht des Innenministeriums Ba-Wü 2007.

Letzte Änderung: 23.11.2007