Bezugnahmeklauseln

Vorschaubild

24.11.2007 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/07

Die Parteien streiten über Ansprüche des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber auf Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhung nebst Einmalzahlung.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag hieß es u.a.: "Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten die tariflichen Bestimmungen ... in der jeweils gültigen Fassung". Der Beschäftigte war Mitglied der IG Metall. Der frühere Arbeitgeber war ebenfalls tarifgebunden. Das Arbeitsverhältnis ist auf den Beklagten dieses Verfahrens übergegangen (§ 613 a BGB). Der neue Arbeitgeber hat die Entgelterhöhung ab dem 01.06.2006 verweigert.
Das Gericht entschied, dass vorliegend der Arbeitgeber der Forderung nicht mit dem Hinweis auf die Gleichstellungsabrede entgegen treten könne. Seit der sog. Schuldrechtsreform begründe eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel i.d.R. einen eigenständigen Anspruch auf Erfüllung der tariflichen Leistungen.
Ungeachtet dessen muss der Einzelfall betrachtet werden.

ArbG Stuttgart - Urteil vom 04.05.2007 - 26 Ca 15/07 - n. rkr. - unveröffentlicht

Letzte Änderung: 23.11.2007