Flexi-Zeit

28.12.2001 Der/die Beschäftigte arbeitet bei der tarifgebundenen Firma M. Er/sie verlangt Überstundenzuschläge wegen eines nicht ausgeglichenen Arbeitszeitguthabens.

In der Arbeitszeit-Vereinbarung heißt es u.a.: Über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit geleistete Arbeit wird auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Wegen der guten Auftragslage, so der Arbeitgeber, konnten die Gut-Stunden nicht abgefeiert werden. Die Klage auf Gewährung von Zuschlägen war vor dem LAG erfolgreich.

Das Gericht entschied, dass im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeit Zeitguthaben am Ende des Ausgleichszeitraums ausgeglichen sein müssen. Dies gilt, soweit es in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Müssen gleichwohl aus betriebsbedingten Gründen Arbeitsstunden geleistet werden, handelt es sich dabei um zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2000, 6 Sa 695/99, n. rkr. in AiB 2001, 669 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007