Betriebsratsbüro

13.12.2001 Der Betriebsrat hat Anspruch auf Überlassung eines Raumes für seine laufende Geschäftsführung.

Dieser Raum muss grundsätzlich verschließbar sein; er muss auch optisch und akustisch zumindest soweit abgeschirmt sein, dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können. Ein kleiner Raum mit deckenhohen Wänden ohne Fenster, der nicht den Anforderungen an eine Arbeitsstätte entspricht, kommt grundsätzlich als Raum für die laufenden Geschäfte des Betriebsrates nicht in Betracht.

LAG Köln, Beschluss vom 19.01.2001, 11 TaBV 75/99, rkr., in BB 2001, 2012

Letzte Änderung: 31.10.2007