wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder wenn eine anderweitige Verpflichtung der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht.
BAG, Beschluss vom 13.03.2001, 1 ABR 33/00 in BB 2001, 1640Springe direkt zu: Seiteninhalt, Hauptmenü, Bereichsnavigation
wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder wenn eine anderweitige Verpflichtung der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht.
BAG, Beschluss vom 13.03.2001, 1 ABR 33/00 in BB 2001, 1640Letzte Änderung: 31.10.2007
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