Mitarbeiter Versammlung
wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder wenn eine anderweitige Verpflichtung der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht.
BAG, Beschluss vom 13.03.2001, 1 ABR 33/00 in BB 2001, 1640Letzte Änderung: 31.10.2007