Mitarbeiter Versammlung

14.10.2001 Führt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durch, ist die Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig,

wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder wenn eine anderweitige Verpflichtung der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht.

BAG, Beschluss vom 13.03.2001, 1 ABR 33/00 in BB 2001, 1640

Letzte Änderung: 31.10.2007