Kündigungsschutz, Betriebsrat

30.11.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Beschäftigten unter Vorbehalt angenommenen ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung. Der Beschäftigte war Vorsitzender der örtlichen Betriebsvertretung; das Personalvertretungsrecht fand Anwendung. Das LAG hat der Klage stattgegeben, die Revision des Arbeitsgebers war erfolglos. Das BAG entschied, dass Mitglieder der Betriebsvertretung bei Stilllegung einer Betriebsabteilung Mitglieder der Betriebsvertretung primär in andere Abteilungen zu übernehmen sind. Dabei muss der Arbeitgeber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für eine angemessene Weiterbeschäftigung sorgen. Sofern ein gleichwertiger Arbeitsplatz aber nicht frei ist, ist zu versuchen diesen frei zu machen. Eine Änderungskündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht vorhanden ist.

BAG Urteil vom 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - DB 2006, 2299 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007