Änderungskündigung, Annahme des ...

30.11.2006 ... Änderungsangebots, Frist - Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis frist-gerecht gekündigt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei ansonsten unveränderten Bedingungen an einem anderen Ort angeboten. Für die Annahme des Angebots wurde eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens gesetzt. Nach § 2 Satz 2 KSchG muss der/die Beschäftigte dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung den Vorbehalt zur Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen erklären. Verkürzt der Arbeitgeber einseitig diese Frist, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung an sich. Vielmehr wird die gesetzliche Frist zur Abgabe des Vorbehalts von 3 Wochen in Gang gesetzt.

BAG Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 230/05 - NZA 2006, 1092

Letzte Änderung: 31.10.2007