Annahmeverzug
Eine zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten getroffene Vereinbarung, dass der Beschäftigte bei erwartetem Auftragsmangel in Zukunft bezahlten oder unbezahlten Urlaub einbringen werde, ist unwirksam, wenn Anlass und Menge der
möglichen Arbeitszeitreduzierung nicht näher konkretisiert sind.
Eine solche Vereinbarung würde das "Wirtschaftsrisiko", das nach § 615 BGB grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hat, einseitig auf den Beschäftigten verlagern.
LAG Nürnberg, Urteil vom 30.05. 2006 - 6 Sa 111/06 - nicht rkr. - BB 2006, 1640
Letzte Änderung: 31.10.2007