Beitragsfreiheit bei Zuschlägen
Die Beitragsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (SFN-Zuschlägen) wird durch eine Änderung der Arbeitsentgeltverordnung eingeschränkt. In § 1 ArEV wird nunmehr durch Anfügung des folgenden Satzes ergänzt:
"Dies gilt nicht für steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzu-schläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 € pro Stunde beträgt".
Danach sind vom 1. Juli 2006 an steuerfreie SFN-Zuschläge dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 € für jede Stunde beträgt.
Mithin gehören künftig die Teile der steuerfreien
SFN-Zuschläge, die auf einem Grundlohn von mehr als 25 € für jede Stunde berechnet werden, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum beitragspflichtigen Entgelt.
Weitere Hinweise in DB 2006, 1563 f
Letzte Änderung: 31.10.2007