Schwerbehindertenrecht

28.11.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 SGB IX) bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Kann der schwerbehinderte Beschäftigte seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so kann er Anspruch auf eine anderweitige Be-schäftigung haben. Soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, hat er Anspruch auf eine Ver-tragsänderung.

Auszug aus Mitteilungen der BAG-Richter/-innen - Urteil BAG 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 - DB 2006, 1624

Letzte Änderung: 31.10.2007