Schwerbehindertenrecht und Klagefrist

28.11.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Im Streit war die außerordentliche Kündigung gegen einen Beschäftigten mit einem Grad der Behinderung von 40 %. Vor Ausspruch der Kündigung wurde ein Gleichstellungsantrag gestellt. In der Klageschrift gegen die Kündigung wurde der Arbeitgeber darüber informiert. Nach Ausspruch der Kündigung wurde der Arbeitgeber auch über die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft informiert. Wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes war die Klage gegen die Kündigung in allen Instanzen erfolgreich. Gleichzeitig hat das BAG darauf hingewiesen, dass Beschäftigte grundsätzlich die Schwerbehinderung bzw. den entsprechenden Feststellungsantrag innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilen müssen.

BAG Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 539/05 - DB 2006, 1503 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007